Nach einer Änderung der Propsteiordnung ist künftig nicht mehr jede Kirchengemeinde automatisch durch ein Mitglied des Kirchenvorstands in der Propsteisynode vertreten. Die Mitgliedschaft in der Propsteisynode richtet sich nicht mehr nach der Anzahl der Kirchengemeinden, sondern allein nach der Anzahl der Gemeindeglieder. Die neue Propsteisynode wird ab 1. Januar 2019 aus 36 gewählten Mitgliedern bestehen und die Wahl der Mitglieder erfolgt z. Zt. in den festgelegten Gestaltungsräumen innerhalb der Propstei.
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09.07.2018
Kategorie: Propstei

